Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen von:
1. Vorerkrankungen. Als Vorerkrankungen gelten alle bei Vertragsabschluss bzw. bei Abschluss eines Anschlussvertrages bestehenden und der versicherten Person bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren absehbare Folgen sowie Folgen von Krankheiten und Unfällen, die in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn behandelt wurden, behandlungsbedürftig waren oder diagnostiziert wurden. Diese Definition der Vorerkrankung gilt auch für jegliche Art von chronischen Erkrankungen sowie bestehenden Zahnschäden und Fehlsichtigkeit.
2. Geburtsfehlern, erblichen und angeborenen Krankheiten;
3. Störungen und Schäden der Fortpflanzungsorgane einschließlich Sterilität, künstlicher Befruchtungen und dazugehöriger Vorsorgeuntersuchungen und Folgebehandlungen;
4. geistigen und seelischen Störungen und allen damit verbundenen Ausschlussuntersuchungen und Krankheiten sowie psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
5. Tuberkulose, AIDS und alle damit verbundenen Krankheiten, Geschlechtskrankheiten, Tropenkrankheiten (z.B.: Malaria, Gelbfieber, Cholera);
6. auf Vorsatz beruhenden Krankheiten, Handlungen und Unfällen einschließlich deren Folgen (z. B. durch Selbstmord, Alkoholmissbrauch, Drogenabhängigkeit oder -missbrauch) sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
7. Verlust der Autonomie des Versicherten oder bei erforderlicher Verwahrung des Versicherten, der Aufenthalt und/oder die nicht -medizinische Pflege, die zu Hause oder in einem Erholungs- und Pflegeheim, in einer psychiatrischen Pflegeinrichtung oder einer gleichartigen Anstalt erbracht werden;
8. Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfolgen, die durch nukleare, biologische oder chemische Kontamination, durch aktive Teilnahme an Kriegen, Aufständen, Unruhen oder kriminellen Handlungen verursacht worden sind.
Folgende Behandlungsarten sind von der Leistungspflicht ausgenommen:
1. Hilfsmittel wie z.B. Prothesen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Bandagen etc.;
2. Alle physikalisch-medizinischen Behandlungen: Krankengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung, Elektro- und Lichttherapie;
3. Alternativmedizin, z.B. Osteopathie, Chirotherapie, etc;
4. Transplantationen und damit im Zusammenhang stehende Kosten;
5. Kuren und Behandlungen im Sanatorium sowie für Rehabilitationsmaßnahmen, falls unter Punkt 5.4. nichts anderes bestimmt ist;
6. Immunisierungsmaßnahmen;
7. Kosmetische Behandlungen (z. B. Warzenentfernungen);
8. Behandlungen oder operative Eingriffe zur Korrektur des Sehvermögens, beispielweise durch Laserbehandlung, refraktive Keratotomie (RK) und fotorefraktive Keratotomie (PRK). Erstattungsfähig ist die Korrektur des Sehvermögens, wenn diese Behandlung aufgrund einer Störung, Krankheit oder Verletzung (beispielweise Katarakt oder Netzhautablösung) notwendig wird;
9. Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbrüche und Entbindung, Schwangerschafts-verhütungsmittel (z.B. Pille, Spirale) und deren Folgen;
10. Vorsorge (z.B. Krebs) und medizinische Routineuntersuchungen (einschließlich Impfungen);
11. operative und hormonelle Angleichung der biologischen Geschlechtsmerkmale an das andere Geschlecht;
12. Gutachten, Atteste, Heil- und Kostenpläne, soweit sie vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherten vorzulegen sind;
13. Behandlung durch Familienangehörige und jede Art von Selbsttherapie;
14. Rück- und Überführungskosten;
15. Leistungen, Behandlungen und Ausgaben, die nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt und spezifiziert sind.
16. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.